Europäisches Barrierefreiheitsgesetz

Europäisches Barrierefreiheitsgesetz

Übersicht

Das Europäische Barrierefreiheitsgesetz (EAA) harmonisiert die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in den EU-Mitgliedstaaten. Es stellt sicher, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu digitalen und physischen Produkten und Dienstleistungen haben.[1]

Ab dem 28. Juni 2025 müssen die abgedeckten Produkte und Dienstleistungen, die auf den Markt gebracht werden, Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

Abgedeckte Produkte und Dienstleistungen

Produkte (Anhang I)

  • Computer und Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Kioske
  • Verbraucherendgeräte: Telefone, Tablets, TV-Geräte
  • E-Reader

Dienstleistungen (Anhang II)[2]

  • E-Commerce-Dienste: Online-Shops und Marktplätze
  • Bankdienstleistungen: Verbraucherkonten
  • Elektronische Kommunikation: Telefon- und Nachrichtendienste
  • Audiovisuelle Mediendienste: Video auf Abruf, zeitversetztes Fernsehen
  • E-Books und spezielle Software
  • Verkehrsdienste: Fahrgastinformations- und Ticketingsysteme
  • Websites und mobile Anwendungen der abgedeckten Dienste

Barrierefreiheitsanforderungen

Kernprinzipien

Produkte und Dienstleistungen müssen so gestaltet sein, dass sie maximieren:

  1. Wahrnehmbarkeit: Informationen und Benutzeroberfläche für Sinne zugänglich
  2. Bedienbarkeit: Navigation und Steuerung für alle nutzbar
  3. Verstehbarkeit: Inhalt und Bedienung verständlich
  4. Robustheit: Kompatibel mit unterstützenden Technologien

Technische Standards

Die Einhaltung kann nachgewiesen werden durch:

  • EN 301 549: Europäische Barrierefreiheitsnorm, die WCAG 2.1 Level AA integriert
  • WCAG 2.1 AA: Web Content Accessibility Guidelines
  • Harmonisierte Normen: Veröffentlicht im Amtsblatt

Spezifische Anforderungen für digitale Dienste[3]

AnforderungBeschreibung
TastaturzugänglichkeitAlle Funktionen über Tastatur bedienbar
Screenreader-KompatibilitätSemantisches HTML, ARIA-Labels
FokusindikatorenSichtbare Fokuszustände
TextalternativenAlt-Text für Bilder, Untertitel für Videos
FarbkontrastMindestens 4,5:1 für normalen Text
Unterstützung der GrößenänderungInhalte bei 200 % Zoom lesbar
FehlererkennungKlare Fehlermeldungen und Wiederherstellung
Konsistente NavigationVorhersehbare Schnittstellenmuster

Barrierefreiheit von Cookie-Bannern

Cookie-Einwilligungsoberflächen müssen barrierefrei sein:

  • Tastaturnavigierbar
  • Screenreader-kompatibel
  • Klare Fokusindikatoren
  • Ausreichender Farbkontrast
  • Bedienbar ohne Zeitdruck

Ausnahmen

Mikrounternehmen

Unternehmen mit beiden: weniger als 10 Beschäftigten UND einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme ≤ 2 Mio. € sind von den Dienstleistungsanforderungen (nicht den Produktanforderungen) ausgenommen.

Unverhältnismäßige Belastung

Organisationen können eine Ausnahme geltend machen, wenn die Einhaltung eine wesentliche Änderung der Grundnatur des Produkts/Dienstes erfordern oder eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellen würde. Dies muss pro Produkt/Dienst bewertet und dokumentiert begründet werden.

Alte Inhalte

  • Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht wurden, dürfen weiterhin verwendet werden
  • Selbstbedienungsterminals: 20-jährige Übergangsfrist für bestehende Geräte
  • Vor Juni 2025 bestehende Dienstleistungsverträge: Schonfrist bis Juni 2030

Strafen

Die Mitgliedstaaten legen Strafen fest, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

Nicht konforme Produkte können vom Markt genommen werden.

Handlungsempfehlungen für Entwickler

Unmittelbare Maßnahmen

  1. Bestehende Dienste prüfen anhand EN 301 549/WCAG 2.1 AA
  2. Kritische Nutzerabläufe priorisieren für Barrierefreiheitskorrekturen
  3. Designsysteme aktualisieren mit barrierefreien Komponenten
  4. Entwicklungsteams schulen zu Barrierefreiheitsanforderungen

Technische Umsetzung

  • Semantische HTML-Struktur
  • ARIA-Labels, wo semantisches HTML nicht ausreicht
  • Tastaturnavigation für alle interaktiven Elemente
  • Sprunglinks zum Hauptinhalt
  • Formularbeschriftungen und Fehlerbehandlung
  • Bild-Alt-Texte und Videountertitel
  • Farbkontrastprüfung
  • Responsives Design und Zoom-Unterstützung
  • Fokusmanagement für dynamische Inhalte
  • Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung

Laufende Einhaltung

  • Automatisierte Barrierefreiheitstests in CI/CD
  • Manuelle Tests mit Screenreadern
  • Benutzertests mit Menschen mit Behinderungen
  • Regelmäßige Barrierefreiheitsaudits

Quellen & Referenzen

[1]
Richtlinie (EU) 2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. EUR-Lex: EAA Amtlicher Text
[2]
EAA Anhang I: Abgedeckte Produkte und Dienstleistungen. EK: Europäisches Barrierefreiheitsgesetz
[3]
EN 301 549 V3.2.1 Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen. ETSI: EN 301 549