Digital Markets Act

Digital Markets Act

Überblick

Der Digital Markets Act (DMA) legt ex-ante-Regeln für große Online-Plattformen fest, die als „Gatekeeper“ bezeichnet werden. Im Gegensatz zum traditionellen Wettbewerbsrecht, das Schäden nach ihrem Auftreten behandelt, setzt der DMA präventive Verpflichtungen, um faire und wettbewerbsfähige Märkte zu gewährleisten.[1]

Kriterien für die Gatekeeper-Bezeichnung

Eine Plattform gilt als Gatekeeper, wenn sie diese quantitativen Schwellenwerte erfüllt:[2]

KriteriumSchwellenwert
EU-Umsatz≥7,5 Milliarden € jährlich ODER Marktkapitalisierung ≥75 Milliarden €
Nutzerreichweite≥45 Millionen monatliche Endnutzer in der EU
Geschäftskunden≥10.000 jährliche Geschäftskunden in der EU
DauerSchwellenwerte in den letzten 3 Geschäftsjahren erfüllt

Derzeit bezeichnete Gatekeeper (2024)

  • Alphabet/Google: Suche, Chrome, Android, Maps, Play Store, YouTube, Google Ads
  • Amazon: Marktplatz, Werbung
  • Apple: iOS, App Store, Safari
  • ByteDance: TikTok
  • Meta: Facebook, Instagram, WhatsApp, Messenger, Marktplatz, Meta Ads
  • Microsoft: Windows, LinkedIn

Abgedeckte Kernplattformdienste

Der DMA gilt für diese „Kernplattformdienste“:

  • Online-Vermittlungsdienste (Marktplätze)
  • Online-Suchmaschinen
  • Soziale Netzwerke
  • Video-Sharing-Plattformen
  • Nummerunabhängige zwischenmenschliche Kommunikationsdienste
  • Betriebssysteme
  • Webbrowser
  • Virtuelle Assistenten
  • Cloud-Computing-Dienste
  • Online-Werbedienste

Wesentliche Verpflichtungen (Artikel 5-7)[3]

Verbotene Praktiken

  • Datenkombination: Persönliche Daten dürfen ohne Zustimmung nicht über Dienste hinweg kombiniert werden
  • Plattformübergreifende Anmeldepflichten: Nutzer dürfen nicht verpflichtet werden, sich über mehrere Dienste hinweg anzumelden
  • Exklusive Vorinstallation: Exklusive Vorinstallation von Software darf nicht verlangt werden
  • Bevorzugung eigener Dienste: Eigene Dienste dürfen in Rankings und Suchergebnissen nicht bevorzugt werden
  • Kopplung: Entwickler dürfen nicht verpflichtet werden, Zahlungssysteme/ID-Systeme des Gatekeepers zu nutzen

Erforderliche Maßnahmen

  • Sideloading: Ermöglichen von Drittanbieter-App-Stores und Sideloading auf Betriebssystemen
  • Interoperabilität: Messaging-Dienste müssen interoperabel sein (stufenweise Umsetzung)
  • Datenportabilität: Bereitstellung effektiver Werkzeuge zur Datenportabilität
  • Zugang für Geschäftskunden: Geschäftskunden müssen Zugriff auf Leistungsdaten erhalten
  • Werbetransparenz: Werbetreibende müssen Preis- und Leistungsdaten erhalten
  • Deinstallation: Nutzer müssen vorinstallierte Apps deinstallieren können

Interoperabilitätszeitplan für Messaging

DatumVerpflichtung
März 2024Interoperabilität für einfache Textnachrichten
2025Interoperabilität für Bild- und Sprachnachrichten
2026Interoperabilität für Gruppenchats
2027Interoperabilität für Audio-/Videoanrufe

Strafen

  • Nichteinhaltung: Bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes
  • Wiederholte Nichteinhaltung: Bis zu 20 % des weltweiten Jahresumsatzes
  • Systematische Nichteinhaltung: Strukturelle Maßnahmen einschließlich Zerschlagung[4]

Durchsetzungsmaßnahmen (2024-2025)

  • Apple: Vorläufige Feststellung der Nichteinhaltung bezüglich App-Store-Steuerungsregeln
  • Google: Untersuchung zur Selbstbevorzugung in der Suche
  • Meta: Untersuchung zum Einwilligungsmodell für Datenkombination

Auswirkungen auf Entwickler

Wenn Sie Apps oder Dienste entwickeln, die mit Gatekeeper-Plattformen interagieren:

  1. Alternative Verteilung: Sie dürfen Apps außerhalb offizieller App-Stores vertreiben
  2. Zahlungsalternativen: Sie können Drittanbieter-Zahlungsabwickler nutzen
  3. Datenzugang: Sie können auf Leistungs- und Analysedaten zugreifen
  4. Faire Platzierung: Ihre Dienste sollten fair gegenüber den eigenen Diensten des Gatekeepers platziert werden
  5. Interoperabilität: Sie dürfen Dienste entwickeln, die mit Gatekeeper-Messaging interoperieren

Quellen & Referenzen

[1]
Verordnung (EU) 2022/1925 über wettbewerbsfähige und faire Märkte. EUR-Lex: DMA Amtstext
[2]
DMA Artikel 3: Gatekeeper-Bezeichnung. EK: DMA Gatekeeper
[3]
DMA Artikel 5-7: Verpflichtungen für Gatekeeper. EK: DMA Verpflichtungen
[4]
DMA Artikel 29-31: Strafen und Durchsetzung. EK: DMA Durchsetzung