Digital Markets Act
Digital Markets Act
Überblick
Der Digital Markets Act (DMA) legt ex-ante-Regeln für große Online-Plattformen fest, die als „Gatekeeper“ bezeichnet werden. Im Gegensatz zum traditionellen Wettbewerbsrecht, das Schäden nach ihrem Auftreten behandelt, setzt der DMA präventive Verpflichtungen, um faire und wettbewerbsfähige Märkte zu gewährleisten.[1]
Kriterien für die Gatekeeper-Bezeichnung
Eine Plattform gilt als Gatekeeper, wenn sie diese quantitativen Schwellenwerte erfüllt:[2]
| Kriterium | Schwellenwert |
|---|---|
| EU-Umsatz | ≥7,5 Milliarden € jährlich ODER Marktkapitalisierung ≥75 Milliarden € |
| Nutzerreichweite | ≥45 Millionen monatliche Endnutzer in der EU |
| Geschäftskunden | ≥10.000 jährliche Geschäftskunden in der EU |
| Dauer | Schwellenwerte in den letzten 3 Geschäftsjahren erfüllt |
Derzeit bezeichnete Gatekeeper (2024)
- Alphabet/Google: Suche, Chrome, Android, Maps, Play Store, YouTube, Google Ads
- Amazon: Marktplatz, Werbung
- Apple: iOS, App Store, Safari
- ByteDance: TikTok
- Meta: Facebook, Instagram, WhatsApp, Messenger, Marktplatz, Meta Ads
- Microsoft: Windows, LinkedIn
Abgedeckte Kernplattformdienste
Der DMA gilt für diese „Kernplattformdienste“:
- Online-Vermittlungsdienste (Marktplätze)
- Online-Suchmaschinen
- Soziale Netzwerke
- Video-Sharing-Plattformen
- Nummerunabhängige zwischenmenschliche Kommunikationsdienste
- Betriebssysteme
- Webbrowser
- Virtuelle Assistenten
- Cloud-Computing-Dienste
- Online-Werbedienste
Wesentliche Verpflichtungen (Artikel 5-7)[3]
Verbotene Praktiken
- Datenkombination: Persönliche Daten dürfen ohne Zustimmung nicht über Dienste hinweg kombiniert werden
- Plattformübergreifende Anmeldepflichten: Nutzer dürfen nicht verpflichtet werden, sich über mehrere Dienste hinweg anzumelden
- Exklusive Vorinstallation: Exklusive Vorinstallation von Software darf nicht verlangt werden
- Bevorzugung eigener Dienste: Eigene Dienste dürfen in Rankings und Suchergebnissen nicht bevorzugt werden
- Kopplung: Entwickler dürfen nicht verpflichtet werden, Zahlungssysteme/ID-Systeme des Gatekeepers zu nutzen
Erforderliche Maßnahmen
- Sideloading: Ermöglichen von Drittanbieter-App-Stores und Sideloading auf Betriebssystemen
- Interoperabilität: Messaging-Dienste müssen interoperabel sein (stufenweise Umsetzung)
- Datenportabilität: Bereitstellung effektiver Werkzeuge zur Datenportabilität
- Zugang für Geschäftskunden: Geschäftskunden müssen Zugriff auf Leistungsdaten erhalten
- Werbetransparenz: Werbetreibende müssen Preis- und Leistungsdaten erhalten
- Deinstallation: Nutzer müssen vorinstallierte Apps deinstallieren können
Interoperabilitätszeitplan für Messaging
| Datum | Verpflichtung |
|---|---|
| März 2024 | Interoperabilität für einfache Textnachrichten |
| 2025 | Interoperabilität für Bild- und Sprachnachrichten |
| 2026 | Interoperabilität für Gruppenchats |
| 2027 | Interoperabilität für Audio-/Videoanrufe |
Strafen
- Nichteinhaltung: Bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Wiederholte Nichteinhaltung: Bis zu 20 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Systematische Nichteinhaltung: Strukturelle Maßnahmen einschließlich Zerschlagung[4]
Durchsetzungsmaßnahmen (2024-2025)
- Apple: Vorläufige Feststellung der Nichteinhaltung bezüglich App-Store-Steuerungsregeln
- Google: Untersuchung zur Selbstbevorzugung in der Suche
- Meta: Untersuchung zum Einwilligungsmodell für Datenkombination
Auswirkungen auf Entwickler
Wenn Sie Apps oder Dienste entwickeln, die mit Gatekeeper-Plattformen interagieren:
- Alternative Verteilung: Sie dürfen Apps außerhalb offizieller App-Stores vertreiben
- Zahlungsalternativen: Sie können Drittanbieter-Zahlungsabwickler nutzen
- Datenzugang: Sie können auf Leistungs- und Analysedaten zugreifen
- Faire Platzierung: Ihre Dienste sollten fair gegenüber den eigenen Diensten des Gatekeepers platziert werden
- Interoperabilität: Sie dürfen Dienste entwickeln, die mit Gatekeeper-Messaging interoperieren